Statuten
3. Revidierte Ausgabe der 20. Generalversammlung vom 15. April 2026
Art. 1 Name und Sitz
- Unter dem Namen «Gönnerverein Wunderwelt der mechanischen Musik» besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
- Der Sitz liegt im Kanton Basel-Stadt.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung der Sammlung bzw. des Museums Wunderwelt der mechanischen Musik Basel (= Peter Rohrer Stiftung). Der Verein hat vor allem zum Ziel, finanzielle Beiträge für die Unterstützung - insbesondere für Bau und Unterhalt der Museumslokalitäten inkl. Vorgarten - der Sammlung bzw. des Museums Wunderwelt der mechanischen Musik zu sammeln und zu erlangen.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedermann/-frau offen. Auch juristische Personen des privaten Rechts oder öffentlich-rechtliche Körperschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Die Aufnahme, aufgrund eines schriftlichen Gesuches, erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abweisen und Mitglieder ausschliessen.
- Einzelmitgliedschaft
- Paarmitgliedschaft
- Gönner
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich durch verdienstvolle Leistungen im Verein hervorgetan hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. - Freimitglieder
Freimitglied kann werden, wer dem Verein oder der Stiftung wertvolle Gaben schenkt oder sich durch Mithilfe an Anlässen verdient macht. Die Freimitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen. Freimitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 4 Jahresbeitrag
Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Minimalhöhe von der Generalversammlung jährlich festgelegt wird.
Eintritte bis zum 30. September des Kalenderjahres bezahlen den vollen Beitrag für das laufende Jahr. Eintritte ab dem 1. Oktober sind für das laufende Jahr beitragsbefreit.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Erlöschungsgründe:
- Austritt. Die Mitgliedschaft erlischt aufgrund einer schriftlichen Kündigung auf Ende des Kalenderjahres.
- Tod. Bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen auf Grund einer schriftlichen Anzeige auf Ende des Kalenderjahres.
- Ausschluss. Bei Nichtbezahlung von 3 Jahresbeiträgen trotz mehrmaliger Aufforderung oder bei Zuwiderhandlung der Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise.
Art. 6 Organisation
Der Verein verfügt über folgende Organe:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevision
Art. 6.1 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets
- Wahl des/der Präsidenten/in, des/der Kassiers/in und der übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich
- Wahl der Revisoren/innen und des/der Suppleanten/in für die Amtsdauer von 3 Jahren mit Rotation
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Vereinsstatuten
- Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
- Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate des Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 30 Tage zum Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden, sowie die Anträge des Vorstandes.
Jahresrechnung, Jahresbudget, Revisorenbericht, sowie Protokoll der letzten Generalversammlung liegen an der Generalversammlung auf. - Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich und mindestens 14 Tage im Voraus an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste mit den fristgerecht eingegangenen Anträgen.
- Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstands, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 stimmberechtigter Mitglieder oder auf Antrag der Revision einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
- Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Präsident/in. Bei dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident/in des Vorstandes oder einen/eine anderen/andere von der Generalversammlung gewählte/n Tagespräsidenten/in.
Die Generalversammlung bezeichnet einen/eine Protokollführer/in und zwei stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse. - Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und des/der Protokollführers/in unterzeichnet wird.
- Abstimmungen oder Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Generalversammlung schriftlich statt.
- Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme und kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit anwesender Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stimmentscheid.
Art. 6.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Sie werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
- Die Generalversammlung wählt den/die Präsidenten/in. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung.
Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift zu Zweien.
Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in, Geschäftsführer/in, Aktuar/in und Beisitzern. Ämterkumulation ist zulässig. - Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder der Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
- Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins.
- Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Buchführung.
- Der Vorstand kann auf Antrag des/der Präsidenten/in oder auf Verlangen eines Vorstandmitgliedes einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 6.3 Rechnungsrevision
Die Rechnungsrevision besteht aus zwei Revisoren/innen und einem/einer Suppleanten/in, die für drei Jahre mit Rotation gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vereins jährlich zu prüfen und an der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Das Rechnungsjahr schliesst auf den 31. Dezember des laufenden Jahres ab.
Art. 7 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Art. 8 Haftung und Nachschusspflicht
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Statutenänderungen und Auflösung
- Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Wird der Verein aufgelöst, so ist das verbleibende Vermögen der Stiftung Wunderwelt der mechanischen Musik oder, wenn diese auch aufgelöst wird, gemäss Beschluss der Generalversammlung einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zur Verfügung zu stellen. Für die Auflösung des Vereins ist die Generalversammlung zuständig.
Soweit in den Statuten nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen von Art. 60 – 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Die vorliegenden Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Die Statuten sind in ihrer Erstversion an der 1. Generalversammlung des Gönnervereins Wunderwelt der mechanischen Musik am 27. April 2007 angenommen worden.
Sie sind an der 12. Generalversammlung des Gönnervereins Wunderwelt der mechanischen Musik am 22. März 2018 in Art. 10 geändert und stilistisch verbessert worden.
Sie sind an der 20. Generalversammlung des Gönnervereins Wunderwelt der mechanischen Musik am 15. April 2026 komplett revidiert und erneuert worden.







